Käufer von Gebrauchtwagen erleben nach dem Kauf immer wieder böse Überraschungen. Bei einem Schaden droht schnell Ärger. Laut Gesetz muss ein Händler mindestens zwölf Monate lang für Mängel an einem Gebrauchtwagen gerade stehen. Für den natürlichen Verschleiß muss der Kunde dagegen aus eigener Tasche aufkommen. Immer wieder kommt es zu gerichtlichen Auseinandersetzungen, weil die Abgrenzung zwischen einem Mangel und normalem Verschleiß schwierig ist. In seiner aktuellen Publikation "Leitlinie zur Sachmängelhaftung" erklärt der ADAC, was Autokäufer und Händler bei Mängeln beachten müssen
Nach sechs Monaten kehrt sich die Beweislast um
Die so genannte Sachmängelhaftung gilt in der Regel nur beim Kauf von gewerblichen Anbietern. Privatverkäufer können sie vertraglich ausschließen. Der Mangel muss allerdings bereits beim Kauf vorgelegen haben. Innerhalb der ersten sechs Monate ab Übergabedatum nimmt jedoch der Gesetzgeber zugunsten des Verbrauchers an, dass der Mangel schon zum Zeitpunkt der Übergabe vorgelegen hat. Nach Ablauf dieser sechs Monate trifft die Beweislast jedoch wieder den Käufer.
Wartungsintervalle beachten
Ausnahmen stellen lediglich Verschleißteile dar. Dazu gehören die gesamte Abgasanlage, sofern sie nicht vom Hersteller auf Fahrzeuglebenszeit ausgelegt wurde, Glühkerzen/Glühstifte, die Kupplung, Bremsscheiben inklusive. der Beläge
Klötze, Batterien, Reifen, Lampen und die Scheibenwischer. Daneben gibt es aber auch noch Bauteile (Filter, Zahnriemen, Zündkerzen) für die vom Hersteller ein definiertes Wechselintervall vorgeschrieben ist. Hier darf der Gebrauchtwagenkäufer laut ADAC erwarten, dass die vom Hersteller angegebene Laufleistung erreicht wird
Quelle http://auto.t-online.de/gebrauchtwagen-wer-zahlt-wenn-der-alte-streikt/id_41186942/index

